Handelsvertreter kann zur Nachprüfung der Provisionsabrechnungen Buchauszug verlangen

Ein Handelsvertreter kann zur Nachprüfung der Provisionsabrechnung einen Buchauszug verlangen. Die Erstellung eines Buchauszuges kann für den Unternehmer sehr zeitaufwendig und damit teuer werden. Um den Buchauszug später mit dem geringst möglichen Aufwand erstellen zu können, sollte der Unternehmer bereits die Provisionsabrechnung mit allen Angaben versehen, die später auch ein Buchauszug enthalten muss. Eine Vereinbarung, wonach die Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat, ist unwirksam.

Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann durch Vertrag auf höchsten 3 Monate verlängert werden (§ 87 c Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen (§ 87 c Abs. 1 Satz 2 HGB).

Zur Nachprüfung der Abrechnung kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm gem. § 87 HGB Provision gebührt (§ 87 c Abs. 2 HGB). Außerdem kann er Mitteilung verlangen über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind (§ 87 c Abs. 3 HGB). Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche benötigt. Welche Angaben dies sind, hängt von der geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der getroffen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87 a Abs. 2-4 HGB) sowie, soweit eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den nicht-zwingenden gesetzlichen Vorschriften. In der Regel sind vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann, erforderlich (BGH Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99).

Auch wenn die Erteilung eines Buchauszuges hohe Kosten verursacht, kann der Unternehmer dessen Erteilung nicht verweigern. Er muss sich schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugverlangen einstellen und demzufolge seine Buchführung so einrichten, dass er der Forderung nach Erteilung eines Buchauszuges mit möglichst geringem Aufwand nachkommen kann. Hat er dies versäumt, geht ein durch die umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten (BGH Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99).

Der Handelsvertreter kann den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer bereits über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (BGH Urteil vom 29.11.1995, VIII ZR 293/94). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche mehr zu haben, kann im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung bedarf es in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH Urteil vom 29.11.1995, VIII ZR 293/94). Eine Vereinbarung, wonach die Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat, ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB (BGH Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05).

Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist (§ 87 c Abs. 4 HGB).

Ein Urteil auf Erteilung eines Buchauszuges kann unabhängig davon vollstreckt werden, ob der Handelsvertreter bereits auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB klagen konnte. Wenn im Buchauszug Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen, kann der Handelsvertreter die Ergänzung des Buchauszuges verlangen (BGH Urteil vom 26.04.2007, I ZB 82/06).